Berücksichtigung des Luftdichtheitsgrades der Außenhülle.
Aufgrund erhöhter Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle und der vorgesehenen separaten Berücksichtigung der Wärmebrückenwirkungen, wird der früher üblicherweise angesetzte Luftwechsel von 0,8 h-1 auf 0,7 h-1 abgemindert. Falls bei natürlich belüfteten Gebäuden mittels einer messtechnischen Überprüfung die Einhaltung des Grenzwertes der Luftdichtheit gemäß DIN 4108-7 (n50 < 3,0 h-1) nachgewiesen wird, kann ein Luftwechsel von 0,6 h-1 in Ansatz gebracht werden. Der Lüftungswärmeverlust berechnet sich nach
HV = 0,34 · n · V
Bei Verwendung einer mechanischen Lüftungsanlage und Inanspruchnahme des entsprechenden Bonus wird die messtechnische Überprüfung des entsprechenden Grenzwertes von n50 = 1,5 h-1 obligatorisch. Auch bei natürlich belüfteten Gebäuden entwickelt sich der Dichtheitstest (Blower-Door), zumindest beim Ein- und Zweifamilienhaus, zum Standard.
Bei Nichteinhalten der bei Bauantragstellung zugrunde gelegten Luftdichtheit ist nachzubessern, ähnlich wie dies z.B. auch bei brandschutztechnischen Belangen der Fall ist.
Weitere Informationen zum Thema Wärmebrücken und Luftdichtheit
Infomaterial
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Fachbuch Planung - Konstruktion - Ausführung (PKA)
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