|
Berlin, 7. Juli 2010 - Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Mieter die Miete nicht mindern kann, wenn der Schallschutz einer Wohnung denen zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften entspricht und es keine besondere vertragliche Regelung gibt. Grundsätzlich ist der bei Errichtung eines Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.
In dem vorliegenden Fall hatten Wohnungsmieter aus Bonn über knapp zwei Jahre ihre Miete um insgesamt 1.701 Euro gemindert. Dies entsprach zehn Prozent der Bruttomiete. Begründet hatten die Mieter die Mietminderung mit Mängeln der Trittschalldämmung ihrer Wohnung zu der darüberliegenden Wohnung. Der Vermieter des acht Jahre alten Mehrfamilienhauses verlangte die Summe zurück und erhielt nun vom Mietrechtssenat des Bundesgerichtshofs (VIII. Zivilsenat des BGH) Recht.
Hinweis:
Sollte ein Vermieter an einer älteren Immoblie selbst bauliche Veränderungen vornehmen bzw. diese genehmigen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die aktuellen Vorschriften zum Lärmschutz - abgestellt auf den Zeitpunkt der Ausführung der Maßnahme - zu berücksichtigen sind. Als Beispiele hierfür sind insbesondere der nachträgliche Ausbau eines Dachgeschosses oder der Umbau von Gewerbefläche zu nennen.
Prinzipiell darf Im Übrigen gemäß Bauordnungsrecht durch eine vorgesehene Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahme der bestehende Schallschutz niemals verschlechtert werden.
Neben diesen baurechtlichen Anforderungen ist aber stets zivilrechtlich eine Bauweise geschuldet, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss. Diese sind nur selten identisch mit den Anforderungen einer bestehenden normativen Richtlinie oder Norm (hier der DIN 4109 Ausgabe11/1989) sein. Daher muss davon ausgegangen werden, dass
der Bauherr eines sanierten Altbaus oder der Käufer einer Eigentumswohnung in
einem sanierten Altbau Anspruch auf einen angemessenen Schallschutz hat.
Quelle und weitere Infomationen:
BFW, Pressemitteilung 07.07.2010
Bundesverband Kalksandsteinindustrie eV
Entenfangweg 15
30419 Hannover
info@kalksandstein.de
www.kalksandstein.de
|