Bundesverband Kalksandsteinindustrie eV

Stoßfugenvermörtelung

KS-Mauerwerk ohne Stoßfugenvermörtelung

Wände aus KS-Mauerwerk ohne Stoßfugenvermörtelung, an die Schallschutzanforderungen gestellt werden, sind mit einem beidseitigem Dünnlagenputz (mittlere Putzdicke 5 mm) zu versehen. Bei vergleichbaren Wanddicken gelten die gleichen Schalldämm-Maße wie für Mauerwerk mit Stoßfugenvermörtelung. 

Bei sichtbar belassenem Mauerwerk müssen die Stoßfugen vermörtelt sein, auch wenn die Stirnseiten der Steine mit Nut- und Feder-System ausgestattet sind (z.B. KS-Fasenstein). Falls diese Vermörtelung nicht erfolgt, muss – zumindest einseitig – eine dichtende, geschlossene Schicht, z.B. Dünnlagenputz oder Putz, aufgebracht werden.

Immer wieder wird vermutet, dass die Schalldämmung bei offenen Fugen, z.B. bei unvermörtelten Stoßfugen, leidet, weil die flächenbezogene Masse der Wand reduziert wird. Falls offene Fugen im Mauerwerk vorhanden sind, verringert sich die flächenbezogene Masse proportional zum Anteil der Fugenfläche an der Gesamtfläche. Selbst wenn offene Fugenflächen im ungünstigsten Fall einen Flächenanteil von 1 % haben sollten, fällt die Verminderung der flächenbezogenen Masse schalltechnisch nicht ins Gewicht, so dass dadurch keine Minderung der Schalldämmung zu berücksichtigen ist.

Kritisch ist bei offenen Fugen der direkte Schalldurchgang, der die Schalldämmung erheblich mindern kann. Offene Fugen sind deshalb auf jeden Fall zu vermeiden, so wie dies in Beiblatt 1 zu DIN 4109 zur Erreichung der in der dortigen Tafel 1 ("Masse-Tafel") angegebenen Schalldämm-Maße gefordert ist. Die Wand muss im schalltechnischen Sinne abgedichtet werden. Diese Forderung wird mit einseitigem, dichten Putz (> 10 mm) oder beidseitigem Dünnlagenputz (mittlere Dicke ca. 5 mm) sicher erzielt.

KS-Lexikon

Infomaterial