KS-Nord e.V.

Abdichtung (nach DIN 18195)

Notwendigkeit der Abdichtung

Kalksandsteinmauerwerk ist grundsätzlich feuchtebeständig. Es benötigt daher nicht zwingend in allen Beanspruchungssituationen durch flüssiges Wasser eine schützende, wasserdichte Schicht – d.h. eine Abdichtung.

Bauwerksabdichtungen sind notwendig, wenn:

  • nur durch die Abdichtung die beabsichtigte Nutzung der Räume im Gebäudeinneren ermöglicht wird oder
  • die Bauteile selbst durch Abdichtung vor Schäden geschützt werden müssen.

Diese Abdichtungsaufgaben sind im Wesentlichen in DIN 18195 – Bauwerksabdichtungen – genormt. In den Teilen 1 bis 3 dieses Regelwerks werden die für alle Abdichtungsaufgaben gemeinsam geltenden Festlegungen getroffen: Grundsätze, Definitionen und Zuordnung der Abdichtungsarten in Teil 1, Stoffe in Teil 2 sowie Anforderungen an den Untergrund und Verarbeitung der Stoffe in Teil 3. Teil 4 beschreibt die Ausführungsregeln für Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit (Kapillarwasser, Haftwasser) und nicht stauendes Sickerwasser an Bodenplatten und Wänden, Teil 6 die Regeln für Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser und aufstauendes Sickerwasser.

In DIN 18195 fehlen weiterhin die mineralischen Dichtungsschlämmen, die als Querschnittsabdichtungen im Mauerwerksbau angewendet werden, und die Abdichtungen mit Flüssigkunststoffen. Zur Planung und Ausführung von flexiblen Dichtschlämmen liegt eine Richtlinie vor.

Zuordnung von Beanspruchungsarten und Abdichtungssystemen

Die Wasserbeanspruchung durch Sickerwasser ist bei stark durchlässigen Böden (links) und bei gering durchlässigen Böden mit Dränage (rechts) gleich

Bodenfeuchtigkeit und nicht stauendes Sickerwasser

Die geringste Wassereinwirkung auf erdberührte Bauteile aus Bodenfeuchtigkeit und nicht stauendem Sickerwasser liegt nur vor, wenn das Gelände über dem Bemessungswasserstand liegt und der Baugrund – und auch das Verfüllmaterial des Arbeitsraumes – aus stark durchlässigem Boden (DIN 18195 gibt einen Durchlässigkeitsbeiwert k › 10-4 ;m/s an) besteht. Davon kann bei Sand und Kies ausgegangen werden.

Weiterhin ist von dieser geringen Wasserbeanspruchung der erdberührten Bauteile auszugehen, wenn bei wenig durchlässigen Böden (z.B. Lehm, Schluff, Ton) durch eine funktionsfähige Dränung für die Ableitung des sonst möglichen Stauwassers gesorgt wird.

Druckwasser aus Stauwasser

Ermittelt bei einem über dem Bemessungswasserstand zu errichtenden Gebäude die Baugrunderkundung einen gering durchlässigen Boden (Wasserdurchlässigkeitsbeiwert ‹ 10-4 m/s) und soll trotzdem auf eine Dränung verzichtet werden, da z.B. eine behördlich zugelassene Vorflut nicht verfügbar ist, so ist vor den erdberührten Bauteilen mit Stauwasser zu rechnen.

Bei Gebäuden, deren Sohle mindestens 30 cm über dem höchsten Bemessungswasserstand liegt, und bei Gründungstiefen bis 3 m unter Geländeroberkante können nach DIN 18195, Teil 1 und 6 aber einfachere Druckwasser haltende Abdichtungen verwendet werden, als bei Beanspruchungen aus Grundwasser. Dieser Neuregelung liegt die Erfahrung zugrunde, dass Stauwasserbeanspruchungen in der Regel nur kurzfristig auftreten und daher hier eher mit einem geringeren Sicherheitsgrad konstruiert werden kann.

Druckwasser aus Grund- oder Hochwasser

Wegen der meist nur ungenauen Abschätzungsmöglichkeiten des höchsten Bemessungswasserstandes sieht DIN 18195 grundsätzlich einen Sicherheitszuschlag von 30 cm zum ermittelten Bemessungswasserstand vor, bis zu dem mindestens Druckwasser haltend abgedichtet werden muss.

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